Der Europäische Gerichtshof hat in einem Verfahren (Az. C-484/14) entschieden, dass Betreiber offener WLANs (z.B. Cafés) für Urheberrechtsverletzungen der WLAN-Nutzer nicht haftbar gemacht werden können. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverstöße angemessen und verhältnismäßig sein können.
Wie ist das Urteil für aktuelle und zukünftige Betreiber von Hotspots zu deuten? Wie der verhandelte Fall “Tobias McFadden gegen Sony Music” zeigt, ist die Rechtslage bei offenem WLAN sehr schwierig. Einerseits gibt es den politischen Willen mehr freie WLANs zu etablieren, doch der Straftatbestand bei Urheberrechtsverletzungen lässt sich im Rechtsstaat nicht einfach ignorieren. Das Urteil versucht den Spagat zwischen WLAN-Betreibern und Rechteinhabern. D.h. der Betreiber wird nicht als Störer im Sinne der Störerhaftung für eine Straftat eines Gastes verantwortlich gemacht — was eine ganz wesentliche Verbesserung der Situation für WLAN-Betreiber ist. Jedoch räumt der EuGH angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße ein. In der Praxis bedeutet das: Der Betreiber wird nicht für die Straftat einer seiner Gäste belangt, den Ärger damit hat er aber trotzdem. Die Rechtinhaber werden hier keinen rechtsfreien Raum entstehen lassen, in dem fleißig Musik und Filme geteilt werden, sondern per Unterlassungen massiv für ihre Rechte einstehen. Der Betreiber eines offenen WLAN braucht eine Lösung, bei der nicht jeden zweiten Monat eine Abmahnung im Postkasten liegt und ihn wieder stundenlang beschäftigt. Die devolo AG hat diese rechtspolitische Entwicklung lange beobachtet und eine clevere technische Lösung für das Störerhaftungs-Problem entwickelt. Denn es geht bei dem Thema für den WLAN-Betreiber letztlich nicht nur um Straffreiheit, sondern auch um Sorglosigkeit und Ärgerfreiheit. Der Betreiber will mit der Rechtsverfolgung gar nicht erst konfrontiert werden.
Mit dem dLAN Hotspot löst devolo das Problem so einfach wie effektiv: Die zur Strafverfolgung genutzteIP-Adresse des Hotspot-Betreibers wird nicht übermittelt. Die vom Hotspot-Nutzer abgerufenen oder ausgesendeten Inhalte werden durch einen Tunnel an einen Dienstleister gesandt. Dort erst erfolgt der Breakout ins Internet. Der Hotspot ist als Absender nicht erkennbar und kann auch nicht angesprochen werden. Somit läuft die Strafverfolgung über den Servicedienstleister und nicht mehr über den lokalen Betreiber. Dieser Serviceanbieter wiederum genießt für sich das Providerprivileg und muss den lokalen Betreiber nicht preisgeben. Die Forderung nach Unterlassung weiterer Straftaten wird dabei zentral durch den Provider übernommen. Mit einem Produkt nach diesem Konzept des devolo dLAN Hotspot kann ein IT-Händler die zu erwartende Hotspot-Nachfrage monetarisieren und dem Betreiber nicht nur eine rechtsichere, sondern auch nachhaltig ärgerfreie Lösung an die Hand geben.
Infos dazu gibt es unter: https://www.youtube.com/watch?v=XNAL30mA8uk&list=PLzZjKHYZPiaHNwcQCwUr2jTZ2kLKFPnky